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Einwurf 318: Ersatzteillager Leichenhaus


Über Organspenden haben wir schon zwei kurze Einwürfe gemacht (72 und 148). Daraus wird klar: So etwas darf nur unter Freiwilligen geschehen, die idealerweise auch zu gleichwertigen Gegenleistungen bereit sind.

Die «Widerspruchsregelung» erlaubt die Nutzung von Leichen als Organlieferanten, es sei denn, es liege ein schriftlich verfügtes Verbot des (nunmehr) Toten vor. Natürlich kann man diese Regelung einführen, aber im Grunde sollte sie überall ungültig bleiben. Denn sie verstösst gegen das «automatische» Menschenrecht auf körperliche Integrität, dem man also nicht noch ausdrücklich zustimmen muss. Wenn es verboten ist, Organe aus lebenden Leuten herauszuschnetzeln, muss es auch verboten sein, dasselbe mit Toten zu machen. Ob lebend oder tot bleibe ich unverwechselbar Herr B oder Frau S. Leichenschändung «light» ist auch Leichenschändung, und wer sich mangels Angeboten wie bei der Reproduktionsmedizin dann halt irgendwo in der Dritten Welt bedient, soll das erstens selber bezahlen und zweitens damit leben können, mit einer Mafia und als Elendsprofiteur gedealt zu haben.

Das genannte Menschenrecht kann man wohl veräussern, so wie man sich selber ja auch verkaufen oder allenfalls sogar ermorden kann. Das sind zwar nicht gerade besonders empfehlenswerte Handlungen, und gerade darum müssen diese denn auch aus freiem Willen heraus explizit verfügt und vollzogen werden. Nicht aber deren Verhinderung, wie gesagt.

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